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Presseerklärung
Erfolg für Berliner Künstler vor dem Bundessozialgericht (Hartz IV)

Zwei Berliner Berufskünstler waren in den Jahren 2005 und 2006 zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II gezwungen. Ihr künstlerischer Ruf und ihre künstlerische Qualifikation ließen erwarten, dass sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit in absehbarer Zeit ausreichende Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würden erzielen können. Dafür waren sie jedoch zwingend auf Werkstatt- und Atelierräume angewiesen. Deshalb beantragten sie beim zuständigen Jobcenter die befristete Finanzierung ihrer Atelierkosten.

Jobcenter, Sozialgericht und Landessozialgericht haben übereinstimmend eine Übernahme von Atelierkosten mit der Begründung abgelehnt, dafür gäbe es keine Rechtsgrundlage.

Mit Unterstützung durch den Rechtsschutz des bbk berlins haben die beiden Künstler die Sache bis vor das Bundessozialgericht gebracht. Das Bundessozialgericht hat die für die Künstler negativen Entscheidungen von Sozial- und Landessozialgericht am 23. 11. 2006 aufgehoben! Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes besteht nämlich sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Atelierkosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II, weil sie zu den „weiteren Leistungen“ gehören können, die „für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich“ sind. Voraussetzung ist für das Bundessozialgericht ein insgesamt „schlüssiges Konzept zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit“.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss in jedem Einzelfall von den Jobcentern und Sozialgerichten geprüft werden. Weil das im vorliegenden Fall nicht geschah, war die Revision erfolgreich.

Der bbk berlins begrüßt das Urteil vom 23. November 2006, weil es Berufskünstlerinnen und Berufskünstlern eine faire Chance eröffnen kann, ihren Beruf auch dann weiter ausüben zu können, wenn sie zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II gezwungen sind.

Bernhard Kotowski
(Geschäftsführer des bbk berlins e.V.)


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