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ALG II und Künstlersozialkasse

Ein derzeit sehr aktuelles Thema ist unter den ratsuchenden Künstlern der Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) in Kombination mit der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK). Hier gilt: Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KSK ist ein jährliches Mindesteinkommen in Höhe von 3.900,- Euro. In einem Zeitraum von sechs Jahren darf das Einkommen in zwei Jahren unterschritten werden. Bei Berufsanfängern kommen noch mal drei Jahre hinzu. Das Einkommen muss aus der Tätigkeit als hauptberuflicher selbständiger Künstler erzielt worden sein und berechnet sich aus dem Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Wenn ein Künstler ALG II bezieht ist das vorgenannte Mindesteinkommen zwangsläufig unterschritten. Der KSK wird dies sehr schnell bekannt, weil die Krankenkassenbeiträge in diesem Fall vom Jobcenter bezahlt werden. Ein Künstler sollte der KSK von sich aus den Bezug von ALG II melden. Nach den o.g. Regeln hat ein Künstler bei längerem Bezug von ALG II Anspruch auf Verbleib in der KSK für zwei weitere Jahre, Ausnahme Berufsanfänger, siehe oben, die haben noch mal drei Jahre mehr.
Nach Ablauf der o.g. zwei Jahre wird die KSK die Mitgliedschaft rigoros beenden. Einen Anspruch auf ein "Ruhen" der Mitgliedschaft für den Zeitraum des Bezugs von ALG II gibt es nicht. Bereits vor Ablauf der o.g. zwei Jahre wird die KSK im Normalfall bei dem Künstler nachfragen, ob er denn überhaupt noch hauptberuflich als Künstler tätig ist und entsprechende Nachweise verlangen. Das können Einkommenssteuerbescheide aber auch Ausstellungsnachweise, Verkaufsnachweise, Bestätigungen von Galeristen, etc. sein. Meldet sich der Künstler auf eine entsprechende Anfrage der KSK nicht oder gibt er nicht die notwendigen Auskünfte, wird die KSK die Mitgliedschaft auch schon vor Ablauf der zwei Jahre beenden. Dagegen kann ggf. Widerspruch (Frist 1 Monat nach Bescheid) und Klage vor dem Sozialgericht (Frist 1 Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides) erhoben werden.
Bei Bezug von ALG II sind zwar keine Krankenkassenbeiträge mehr an die KSK zu leisten, wohl aber noch die Rentenbeiträge. Die Kosten hierfür übernimmt das Jobcenter nicht. Sie gehen also von den ohnehin geringen Unterhaltsleistungen ab. Das Jobcenter zahlt eigene Rentenbeiträge.

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