FAQ für Künstler*innen 

Künstlersozialkasse KSK

Selbständige Künstler*innen und Publizist*innen sind in Deutschland im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sozialversicherungspflichtig. Über die Künstlersozialversicherung bei der Künstlersozialkasse (KSK) haben selbständige Künstler*innen sozialen Schutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die KSK ist selbst keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung. Sie meldet die versicherten Künstler*innen und Publizist*innen lediglich bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und bei der gesetzlichen Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter. 

Künstler*in im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden. Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt. Künstler*innen und Publizist*innen, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, werden nicht über die KSK versichert.

Anmeldeunterlagen/Fragebogen:
Allg._Infos_u._Anmeldeunterlagen/Fragebogen.pdf

Das Arbeitseinkommen entspricht der Differenz aus Betriebseinnahmen und -ausgaben. Es ist das Ergebnis einer nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung.

  • Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die unmittelbar mit der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zusammenhängen (z. B. Honorare, Tantiemen, Gagen). Dazu gehören auch alle urheberrechtlichen Vergütungen, auch solche, die über Verwertungsgesellschaften bezogen werden (GEMA, GVL, Verwertungsgesellschaft Wort, Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst etc.) sowie Stipendien unter bestimmten Bedingungen siehe dazu: Werden Stipendien zum Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit hinzugezählt?
  • Betriebsausgaben sind alle Ausgaben oder Kosten, die mit der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zusammenhängen. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit während des Versicherungszeitraumes entstanden sind. Zu den Ausgaben gehören insbesondere Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung), Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge), Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit entstanden sind, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Abschreibungen.

Nicht abzugsfähig sind Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (wie z. B. Beiträge zur Künstlersozialversicherung oder Prämien zur privaten Kranken- oder Lebensversicherung).

Siehe auch: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag.html

Einkommenssteuerpflichtige Stipendien zählen zu den regulären Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit. In einer Entscheidung hat das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KS 2/12R vom 28.11.2013) darauf hingewiesen, dass unter Umständen auch steuerfreie Stipendien zum Arbeitseinkommen nach dem KSVG gehören können. Arbeitsstipendien, d. h. Stipendien, die im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung oder der Erstellung eines Werkes gezahlt werden, wurden von der KSK auch vor dieser Entscheidung zum Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit gezählt. (Im Zweifelsfall – also wenn die Einnahmen  aus einem derartige Stipendium eingerechnet werden sollen, sollte auf das Urteil hingewiesen werden, weil das bei der KSK nicht immer präsent ist.) Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Siehe hierzu unter "Stipendien = Arbeitseinkommen":
https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html

Künstler*innen und Publizist*innen, die nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen erzielen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, sind versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht.

Diese Grenze liegt ab dem Jahre 2004 bei 3.900,00 EURO jährlich bzw. 325,00 EURO monatlich.

Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen überschreiten werden. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.

Grundsätzlich dürfen Künstler*innen das Mindesteinkommen innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschreiten, ohne dass die KSK die Mitgliedschaft beenden darf.   

Weitere Voraussetzungen siehe:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen.html

Der Beitrag richtet sich nach den Beitragssätzen zur gesetzlichen Renten-, Krankenversicherung und Pflegeversicherung und lässt sich leicht selbst errechnen. Grundlage ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen.

Berechnungen und Informationen zu Mindest- und Höchstbeiträge zur Künstlersozialversicherung finden sich hier: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag.html

Unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich: Ja. Eine geringfügige nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeit oder eine geringfügige nicht-künstlerische Beschäftigung beeinflussen die Versicherung nach dem KSVG nicht.

Wenn der Verdienst aus der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit allein nicht ausreicht, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten, wird es vielfach erforderlich sein, einen Nebenjob oder eine nicht künstlerische / nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit auszuüben. Für den Sozialversicherungsschutz ergeben sich aus solchen nebenberuflichen Aktivitäten je nach Umfang und rechtlicher Einordnung unterschiedliche Konsequenzen. Die verschiedenen Fallgestaltungen werdem im PDF dargestellt:

Download: Informationsblatt: Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job?

Selbständige Künstler*innen und Publizist*innen werden nicht nach dem KSVG kranken- und pflegeversichert, wenn sie .das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen sind.

Für selbständige Künstler*innen und Publizist*innen, die nach dem KSVG pflichtversichert sind, besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeldzahlung ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ein Selbständiger kann für die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung heranziehen. Dieser Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Leistungsanspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche) ist für viele Selbständige jedoch häufig wirtschaftlich kaum zu überbrücken. Daher hat der Gesetzgeber neben diesem Grundanspruch eine Möglichkeit für Selbständige eröffnet, um bei Arbeitsunfähigkeit einen früheren Beginn der Krankengeldzahlung zu erreichen.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten hierzu im Rahmen von Wahltarifen die Möglichkeit der Ausgestaltung von Leistungsansprüchen bei Zahlung von zusätzlichen Beiträgen an. Diese zusätzlichen Beiträge sind jedoch direkt an die Krankenkasse und nicht an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Hierzu erteilt Ihnen die gewählte gesetzliche Krankenkasse gerne Auskunft.

Siehe auch: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/leistungen.html

Selbständige Künstler*innen sind in Deutschland im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich also um eine Pflichtmitgliedschaft. Sollte das Mindesteinkommen im Zeitraum der Prüfung durch die KSK unterschritten werden, aber das Einkommen liegt im aktuellen Jahr über dem erforderlichen Mindesteinkommen, so bleibt die Versicherungspflicht über die KSK und somit die KSK-Mitgliedschaft bestehen. 

Mit dem Risikorechner zur KSK-Beitragsüberprüfung von ver.di, mediafon und Kunst & Kultur lässt sich selbst testen, ob die Prüfungen durch die KSK zum Problem werden könnten: https://www.ra-schimmel.de/KSVG/BUEVO.html