FAQ für Künstler*innen 

Soziale Grundsicherung: BÜRGERGELD

Selbstständige Künstler*innen, deren Einkünfte zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreichen, können Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Unterkunft beantragen. In Deutschland wurde diese Sozialleistung als Arbeitslosengeld II (Alg II) bezeichnet, umgangssprachlich auch „Hartz IV“ genannt.

Am 01. Januar 2023 hat das BÜRGERGELD das Arbeitslosengeld II abgelöst. Anspruch auf BÜRGERGELD hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. 

Regelbedarf

Die Regelbedarfe sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben für z.B. für Lebensmittel und Kleidung abgedeckt werden sollen. Der Regelbedarf für Alleinstehende, Alleinerziehende beträgt 502 Euro im Monat.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten werden mit Einführung des Bürgergeldes im ersten Jahr vollständig (Karenzzeit) und danach in „angemessener“ Höhe übernommen. Die angemessene Bruttokaltmiete liegt in Berlin z.B. bei einem Haushalt mit 1 Person bei 426 Euro.

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld

Wer als Künstler*in BÜRGERGELD beziehen will, muss bei dem zuständigen Jobcenter einen Antrag stellen. https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/buergergeld-beantragen

Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld  

Sollten Sie Mitglied im bbk berlin sein und Probleme mit dem Bezug oder der Beantragung vom BÜRGERGELD haben, lassen Sie sich bitte zuerst von unserem Anwalt beraten.

Ja. Für die Höhe des Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.

Bis zum 01. Juli 2023 gilt:
Die ersten 100 Euro pro Monat aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
Zusätzlich bleiben 20 % des über 100 Euro bis einschließlich 1.000 Euro liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.

Zusätzlich zu den beiden anderen Beträgen werden 10 % von Ihrem Bruttolohn über 1.000 Euro bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben, bei 1.500 Euro.

Ab dem 01. Juli gelten neue Freibeträge:
100 Euro pro Monat bleiben anrechnungsfrei.
Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro 30 % davon behalten werden.

Ja, aber nicht auf Dauer.

Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KSK ist ein u.a. Mindest-Jahreseinkommen von mehr als 3.900 Euro netto, also nach Abzug aller Kosten, aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit. Bei dem Bezug von Bürgergeld wird dieses Mindesteinkommen regelmäßig nicht mehr erreicht.

Die KSK erfährt automatisch über die jeweilige Krankenversicherung, wenn ein Künstler Bürgergeld bewilligt bekommt.

Künstler*innen dürfen das Mindesteinkommen aber innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschreiten (bei Berufsanfängern kommen zusätzlich weitere drei Jahre hinzu), ohne dass die KSK die Mitgliedschaft beenden darf.

Es kann sein, dass die KSK bereits vorher einen Nachweis fordert, dass der Künstler*beruf noch professionell ausübt wird. Entsprechende Nachweise (Teilnahme an Verkaufsausstellungen, Messen, Kontakte zu Galerien, Museen, etc.) sollten also gesammelt werden, um sie ggf. vorlegen zu können.

Wenn das Mindesteinkommen in mehr als den o.g. Jahren unterschritten wird, wird die KSK in der Regel sehr schnell und rigoros feststellen, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr bestehen und diese beenden.

Spätestens wenn ein Ausschluss aus der KSK droht, wird die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung dringend empfohlen. Ggf. sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und einer anschließenden Klage vor dem Sozialgericht zu prüfen.

Verschiedenes

Ja. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden.

Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“) zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z.B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Versicherungen-Vorsorge/Arbeitslosenversicherung/inhalt.html