FAQ für Künstler*innen 

FAQ Versicherungen

Für selbstständige Künstler*innen relevant sind Haftpflichtversicherungen, Sach- und Personenversicherungen sowie die Arbeitslosenversicherung.

Grundsätzlich werden in Deutschland private, berufliche (Berufshaftpflicht) und betriebliche (Betriebshaftpflicht / Veranstalterhaftpflicht) Haftpflichtversicherungen unterschieden.

Alle Künstler*innen, die um eine Versicherung bei einem Makler oder Mehrfachvermittler nachfragen, sollten folgende Hinweise beachten:

  1. Lassen Sie sich von dem Versicherungsvermittler seinen Status erklären (Ausschließlichkeitsvermittler, Mehrfachagentur oder Makler). Nach dem Status regelt sich die Haftbarkeit des Vermittlers für beispielsweise fehlerhafte Beratung.
  2. Tragen Sie Ihr Anliegen detailliert vor, beschreiben Sie Ihren Bedarf an Versicherungsschutz, Überprüfen Sie welche versicherungsrelevanten Informationen von dem Vermittler schriftlich notiert werden, und nach welchen Kriterien der Versicherungsschutz ausgesucht und Ihnen angeboten wird.
  3. Unterschreiben Sie bei Versicherungsarten, die beratungsintensiv sind, nicht das vorgefertigte Standardformular Beratungs- und Dokumentationsverzicht. Sie können bei Versicherungsarten wie Berufshaftpflichtversicherung, Hausrat, sämtliche Personenversicherungsarten wie Unfall, Berufsunfähigkeit, Rentenversicherungen nicht auf Beratung verzichten.
  4. Unterschreiben Sie nicht voreilig, sondern lesen Sie auch das Kleindruckte und lassen Sie sich beraten!

Ja. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden.

Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“) zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z.B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Versicherungen-Vorsorge/Arbeitslosenversicherung/inhalt.html