Kulturpolitik 

Ausstellungshonorare – Das Berliner Modell und FABiK

Das Konzept der Berliner Ausstellungshonorare, das sogenannte Berliner Modell, wurde 2016 auf Initiative des bbk berlin eingeführt. Dafür wurde ein Fonds für Ausstellungshonorare (FABiK) aufgelegt.

Das Konzept der Berliner Ausstellungshonorare

Der extra aufgelegte Fonds, der im Landeshaushalt fest verankert ist (siehe Leitlinien FABiK 2018) wird ausschließlich für die Honorierung von professionellen bildenden Künstler*innen, und damit für die Bereitstellung ihrer künstlerischen Werke bzw. Performances in temporären Ausstellungsprojekten der Kommunalen Galerien Berlins bereitgestellt. 

Damit ist gesichert, dass die Honorare nicht auf Kosten der Ausstellungsplanung gehen. Entsprechende Werkverträge zur Zahlung von Produktions-, Katalog- oder Materialkosten, oder auch kuratorische Leistungen, Aufbauarbeiten oder Transportkosten müssen selbstverständlich wie vorher auch, zusätzlich abgeschlossen werden.

 

Honorarstaffelung

Die Kommunalen Galerien Berlins stellen zu Jahresbeginn Anträge bei der Senatsverwaltung für Kultur und Europa über den Bedarf ihren Mittel und entsprechend ihrer Ausstellungsplanung für das gesamte laufende Jahr.

Seit August 2022 gilt folgende Honorarstaffelung: 

  • Einzelausstellung (1-2 Künstler*innen): min. € 2.500 / Künstler*in
  • Kleingruppenausstellung (3-9 Künstler*innen): min. € 800 / Künstler*in
  • Gruppenausstellung (>10 Künstler*innen): min. € 400 / Künstler*in
  • Gruppenausstellung (>30 Künstler*innen): min. € 150 / Künstler*in

Diese Honorare sind als Mindesthonorare zu verstehen (siehe Empfehlung der Kulturverwaltung zu Honoraruntergrenzen Dezember 2023).

 

Entwicklung des FABiK - Fonds für Ausstellungsvergütungen für bildende Künstler*innen

Der Fonds Ausstellungsvergütung für bildende Künstler*innen (FABIK), der seit Januar 2016 in den Kommunalen Galerien Berlins gezahlt wird, wurde vom bbk berlin erkämpft. Alle in Berliner Kommunalen Galerien ausstellenden Künstler*innen unabhängig vom Wohnsitz profitieren davon. Die Mindesthonorare gelten darüber hinaus für alle vom Land geförderten Ausstellungen.

Im Jahr 2025 wurde der FABiK mit einem Budget von 650.000 Euro ausgesetzt. Das hatte unmittelbar zur Folge, dass bildende Künstler*innen für ihre zur Verfügung gestellten Werke nicht mehr bezahlt wurden und bereits 2025 Einkommensverluste in bedeutender Höhe verzeichneten.

Im Oktober 2025 erreichte den bbk berlin die erfreuliche Nachricht: 

Der FABiK - Fonds für Ausstellungshonorare bleibt erhalten! Die politische Entscheidung zur Abschaffung des FABiK wurde revidiert und auf der 75-Jubiläumsfeier des bbk berlin offiziell von Cerstin Richter-Kotowski, Staatssekretärin für Kultur, bestätigt.

Berliner Doppelhaushalt 2026/27: Das Budget des FABiK von 650.000 auf 500.000 Euro gekürzt.

 

Der Ausstellungshonorarfond, der seit Januar 2016 in den Kommunalen Galerien Berlins gezahlt wird, wurde 2017 für den Doppelhaushalt 2018/19 von 300.000 auf 400.000 €, für 2022 auf 650.000 Euro ab 2022 erhöht. 

Alle in Berliner Kommunalen Galerien ausstellende Künstler*innen profitieren unabhängig von ihrem Wohnsitz vom Fonds Ausstellungsvergütung für bildende Künstler*innen (FABIK)

Bis 2018 war dies Künstler*innen mit Wohnsitz in Berlin vorbehalten. Darüber hinaus gelten die Mindesthonorar-Richtlinien für alle vom Land geförderten Ausstellungen.

Die Kommunalen Galerien bewirtschaften die den bezirklichen Haushalten zufließenden Mittel im Wege der Auftragsverwaltung selbst. Sie sind zweckgebunden; die Bezirke können sie nicht für andere Zwecke als für die Zahlung von Ausstellungshonoraren verwenden.

Die Galerien schließen Verträge über das Ausstellungshonorar mit den Künstler*innen ab. Das Ausstellungshonorar wird brutto ausgezahlt. Etwaige Steuerpflichten sind von den Künstler*innen zu tragen. Das Ausstellungshonorar gilt bei der Künstlersozialkasse (KSK) als Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit.

Aus Künstlersicht kann man mit diesen Honoraren nicht reich werden. Aber sie sind auch mehr als ein Symbol, nämlich ein Zeichen für die ausdrückliche Wertschätzung künstlerischer Arbeit durch die Vertreter der Öffentlichkeit.

Bedenkt man, wie prekär die wirtschaftliche Grundlage des Künstlerberufes meist ist, so können zusätzliche Einnahmen, von auch nur wenigen hundert Euro im Jahr, sehr wohl von großer Bedeutung für die einzelnen Künstler*innen sein.

Darüber hinaus sind Ausstellungshonorare jederzeit frei verhandelbar, dafür kann jedes Land und jede Kommune Regeln bestimmen, die sie selbst für angemessen und plausibel halten. Das Land Berlin hat diesen Handlungsspielraum nun genutzt und damit eine äußerst wichtige Botschaft an alle Bundesländer versendet.

Nachdem vor zehn Jahren die Initiativen im Deutschen Bundestag gescheitert waren, das Urheberrecht im Sinne der Bildenden Künstler*innen zu reformieren, hat der bbk berlin in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Galerien auf die Realisierung dieses pragmatischen und einfachen Modells hingearbeitet.

Das "Berliner Modell" und eine Reform des Urheberrechtes im Sinne etwa der "Initiative Ausstellungsvergütung" schließen sich nicht aus, im Gegenteil, sie würden sich ergänzen: Das "Berliner Modell" bewirkt eine Selbstverpflichtung eines Landes oder einer Kommune. Gezahlt wird auf der Grundlage jeweils individueller Honorarverträge für die Nutzung von Werken, die sich im Eigentum der Künstler*innen selbst befinden, also dafür, dass diese ein ihnen gehörendes Werk dafür selbst verfügbar machen - und nur dafür.

Bei einer Reform des Urheberrechts ginge es jedoch um eine Erweiterung und Verbesserung des Ausstellungsrechts, so dass prinzipiell für jede Nutzung eines Werks der Bildenden Kunst in einer Ausstellung – unabhängig vom Eigentum an diesem Werk und unabhängig von Veranstalter der Ausstellung – eine Vergütung an die Urheberin / den Urheber des Werkes gezahlt werden müsste – bzw. an die Erben. Ein Rechtsanspruch endet erst 70 Jahre nach dem Tode eines Urhebers. Das geht in den meisten Fällen sinnvoll natürlich nur durch Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft. Diese schüttet Einnahmen an ihre Mitglieder aus der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber den Verwertern bzw. ihren Verbänden nach zu beschließenden Verteilungsschlüsseln aus.

Rechtlich und praktisch sind "Berliner Modell" und Durchsetzung eines Ausstellungsvergabeanspruchs im Urheberecht sehr unterschiedliche Dinge. Das schon auch deshalb, weil das "Berliner Modell" dezentral von Bundesländern und Kommunen jederzeit praktiziert werden kann, während das Urheberrecht Bundessache ist. Man kann also das eine tun ohne das andere zu lassen. Künstlerische Arbeit hat immer ihren Wert. Dann aber muss sie auch ihren Preis haben.

bbk berlin, Mai 2017 (Red. aktualisiert im August 2022)