12.09.2020 | Die Logik der Krise: Künstler*innen von Kulturförderung ausgeschlossen

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Sehr geehrtes Kuratorium der Stiftung Kunstfonds,
sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Kultur und Medien,
sehr geehrte Abgeordnete des Bundestags,

die Koalition der Freien Szene Berlin ist erschüttert über die Förderpraxis der Stiftung Kulturfonds bei der Vergabe der Projektförderung für kunstvermittelnde Akteure im Rahmen des Sonderförderprogramms 20/21 NEUSTART KULTUR.

Laut Ausschreibung können sich Künstler*innenräume, Produzentengalerien, Kunstvereine, Projekträume und solo-selbständige Akteur*innen für diesen Zuschuss bewerben – also all jene kunstvermittelnden Akteur*innen, die durch die Corona-Krise in Not geraten sind. Leider findet sich in der Ausschreibung auch der Hinweis: „Honorarauszahlungen der/s Zuwendungsempfängers/in an sich selbst sind nicht zulässig („In-Sich-Geschäft“), sog. Eigenhonorare daher ausgeschlossen.“

Auf schriftliche Nachfrage bei der Stiftung Kunstfonds wird dieser Ausschluss mit der Bundeshaushaltsordnung (BHO) begründet und zugleich auf §181 des BGB verwiesen (ausführliche Antwort am Ende des Textes). Mit anderen Worten: Selbstständige Antragsteller*in dürfen sich für ihre Arbeit kein Honorar auszahlen, Antragsteller*innen aus Vereinen, Institutionen oder Produzentengalerien können dies tun.

Daran irritiert nicht nur, dass die Begründung mit keinerlei Quellverweisen belegt wurde, die Argumentation erscheint auch weder logisch noch in der Sache nachvollziehbar:

1. Seit Jahrzehnten war es und ist es im Rahmen von Projektförderungen – sowohl des Bundes (z.B. Bundeskulturstiftung, Fonds Darstellende Künste, Hauptstadtkulturfonds) als auch aller Bundesländer – gängige Praxis, dass die eigene Arbeitsleistung von antragstellenden Künstler*innen und Kulturproduzent*innen honoriert wird. Hierzu reicht ein Eigenbeleg, der keine Rechnung ist, völlig aus – die Position wird i.d.R. unter „Projektleitung“ abgerechnet und der entsprechende Betrag vom Projektkonto auf das Privatkonto überwiesen wird. Damit sind Zahlungsgrund und Zahlungsfluss dokumentiert.
Uns ist kein Fall bekannt, in dem diese Praxis von einer Prüfbehörde, einem Rechnungshof oder einem Finanzamt beanstandet wurde. Man frage sich, wovon sonst eine Malerin, ein Musiker, oder eine Choreografin im Rahmen einer Projektförderung ihren Lebensunterhalt bezahlen soll bzw. wie die Projekte sonst überhaupt realisiert werden sollten?

2. Das Verbot von In-Sich-Geschäften nach §181 BGB – von dem durchaus Befreiungen möglich sind – soll verhindern, dass Einzelpersonen fremdes Vermögen (bspw. eines Unternehmens oder einer Stiftung) veruntreuen. Dieser Sachverhalt bezieht sich auf das Tätigkeitsfeld bspw. von Geschäftsführer*innen oder Testamentsvollstrecker*innen und hat nichts mit der Förderung von freien Künstler*innen zu tun, deren Sinn und Zweck es ist, eine für künstlerisches Arbeiten notwendige Existenzgrundlage bereitzustellen.

Der Zuwendungsgeber schließt in den Zuwendungsbedingungen dieser Ausschreibungen also bewusst und ausdrücklich die Kosten der Projektleitung als nicht zuwendungsfähig aus. Somit werden qualifizierte Projektvorschläge willkürlich vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Das darf ebenso wenig zugelassen werden, wie erwartet werden darf, dass Künstler*innen und Kulturschaffende umsonst oder gar nicht mehr arbeiten. Der Sinn öffentlicher Kulturförderung wird mit dieser Regelung völlig karikiert.

Nachdem die Künstler*innen und Kulturschaffende bereits in ähnlicher Weise von den Corona-Zuschüssen des Bundes (und der Grundrente) ausgeschlossen wurden, sollen sie nun also auch noch aus der Förderungsmatrix von Kunst und Kultur fallen.

Wir fordern, dass das Bewerbungsverfahren für das Sonderprogramm zunächst ausgesetzt und angepasst wird, um eine Finanzierung der Eigenleistung von Künstler*innen und Kulturschaffenden wie bislang immer und überall möglich zu gewährleisten. Die Antragsfrist muss dann entsprechend verlängert werden, damit auch selbstständige kunstvermittelnde Akteur*innen sich bewerben können.

Wir bitten Sie, uns in dieser Angelegenheit zu unterstützen, damit BKM und Stiftung Kunstfonds zu einer seriösen Förderpraxis zurückkehren und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Der Sprecher*innen-Kreis der Koalition der Freien Szene Berlin

E-Mail der Stiftung Kunstfonds vom 1.9.2020 (Auszug):
„Der Grund hierfür ist, dass nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung nebst der entsprechenden Verwaltungsvorschriften nur Kosten, für die „real“ Geld geflossen bzw. überwiesen wurde, anerkannt werden dürfen. Zudem müssen diese Kosten mit Rechnungen/Originalbelegen nebst Nachweis zum Geldfluss (i.d.R. Kontoauszüge) prüfbar sein.
Honorarzahlungen im Projektzusammenhang sind zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss es eine gesetzlich korrekte Rechnung nebst Geldfluss geben. Wenn nun die antragstellende Person im Rahmen des Projekts an sich selbst ein Honorar zahlen will, müsste sie eine Rechnung an sich selbst schreiben. Dies wiederum ist nicht möglich, weil es ein gesetzlich verbotenes In-Sich-Geschäft wäre. Das fragliche Honorar kann somit nicht in Rechnung gestellt werden, deswegen existiert auch keine Rechnung, die als erstattungsfähig anerkannt werden könnte.“