26.01.2021 | Corona-Update #16: Neustarthilfe (und Überbrückungshilfe III) vom Januar bis Juni 2021

Überbrückungshilfe III - Neustarthilfe für Soloselbständige

(Die Antragstellung ist noch nicht möglich. Wir informieren weiter.)

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die "Neustarthilfe für Soloselbständige". Damit soll der besonders Soloselbständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden geholfen werden.

NEU: Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe eine einmalige Betriebskostenpauschale zählen.

  • Die volle Betriebskostenpauschale erhalten diejenigen, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Januar 2019 bis Juni 2019 um 60% oder mehr zurückgegangen ist.
  • Bei der einmaligen Betriebskostenpauschale, also keiner Einzelerstattung von Betriebskosten, liegt der Referenzumsatz bei 50 % des Gesamtumsatzes des Jahres 2019. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.

NEU: Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige,

die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51% aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 6-monatigen Referenzumsatz 2019 (Januar bis Juni 2019) um (mehr als) 50% zurückgegangen ist.

Auszahlung als Vorschuss,

auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 60% des 6-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70% ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80% die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90% drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90%, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 EUR liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Die Antragstellung ist noch nicht möglich.

ver.di: "Wenn du deine Umsatzzahlen in 2019 kennst, hilft dir unser Excel-Rechner zur Neustarthilfe eine genauere Überschlagsrechnung vorzunehmen. Mit dem lässt sich schnell checken, ob und welche Hilfe erwartbar ist.

Link: Dazu auch Beispiele in einer Tabelle auf der Website der Münchner Handwerkskammer:

Jahresumsatz 2019


 

Referenzumsatz

(6 Monate)

Neustarthilfe

(max. 50 Prozent)

ab 30.000 Euro 30.000 Euro und mehr 7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro 10.000 Euro 5.000 Euro
10.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro
5.000 Euro 2.500 Euro 1.500 Euro