27.03.2020 | Corona-Update #4: Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche Tätigkeit

Mein Aufenthaltstitel enthält eine Zusatzbestimmung, die besagt, "wird ungültig, wenn Leistungen nach SGB II/XII oder AsylbLG bezogen werden". Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs muss ich Leistungen nach SGB II (Hartz IV), SGB XII (Sozialhilfe) oder AsylbLG beziehen. Heißt das, dass meine Aufenthaltserlaubnis ungültig geworden ist?

Nein. Am 24. März 2020 und am 27. März 2020 hat die Berliner Ausländerbehörde zwei Allgemeine Anordnungen erlassen. Darin heißt es, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht ungültig wird, wenn Sie zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Juni 2020 Kurzarbeitergeld, SGB II (Hartz IV), SGB XII (Sozialhilfe) oder AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) beziehen.

Dies gilt trotz der Auflagen in Ihrer Aufenthaltserlaubnis, sofern Sie während der gesamten Zeit, in der Sie diese Leistungen beziehen, die für Ihren Aufenthaltsstatus zuständige Ausländerbehörde in Berlin bleiben (d.h. wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Berlin behalten und hier gemeldet sind). In diesem Fall brauchen Sie nichts zu unternehmen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs muss ich vorübergehend Leistungen nach SGB II (Hartz IV), SGB XII (Sozialhilfe) oder AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) beziehen. Voraussetzung für mein Aufenthaltsrecht war jedoch, dass ich meinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sichern konnte. Ist mein Aufenthaltsrecht nun gefährdet?

Nein. Zwar kann Ihre Aufenthaltserlaubnis von der Berliner Ausländerbehörde gekündigt werden, wenn eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gegeben ist (die so genannte Gültigkeitsbeschränkung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Die Berliner Ausländerbehörde wird diese Regelung jedoch erst ab dem 17. Juni 2020 im Hinblick auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen anwenden.

Bitte bedenken Sie, dass Sie bei der Beantragung einer förmlichen Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung der Coronavirus-Pandemie erneut nachweisen müssen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen selbst sichern können.

Wenn Ihre Aufenthaltsgenehmigung innerhalb der nächsten sechs Wochen abläuft, füllen Sie bitte unser Online-Formular aus.