Information zu coronabedingten Mietstundungen

Können Sie ihre Wohnungs- oder Gewerberaummiete wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht bezahlen und können sie das gegenüber Ihrem Vermieter auch begründen, dann kann Ihnen für die Monate April, Mai und Juni nicht gekündigt werden. Das bedeutet: Die Mietschulden werden gestundet.

Bitte unbedingt beachten: Nicht einfach „nicht zahlen“, sondern dem Vermieter rechtzeitig und schriftlich anzeigen, dass die Monatsmiete wegen der Auswirkungen der Pandemie nicht gezahlt werden kann und dies auch kurz begründen.

Bedenken Sie:

  1. Die Unmöglichkeit, die Miete zu zahlen, muss tatsächlich unmittelbar auf die Auswirkungen durch die Corona-Krise zurückgeführt werden können. Im Zweifel müssen Sie mit Rechtstreitigkeiten rechnen, was bedeutet, dass Sie dafür auch Belege brauchen.
  2. Die Mietschulden bleiben bestehen. Stundung heißt nur, dass Sie nach Ablauf von drei Monaten, wenn Sie das neue (und befristete) Recht ganz ausnutzen, drei Monatsmieten nachzahlen müssen!

Näheres:
"Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend."