17.02.2021| Corona-Update #17: Neustarthilfe für Soloselbständige

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021):

Laufzeit
Das Programm hat die Laufzeit Januar bis Juni 2021. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Höhe der Neustarthilfe
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate).

Die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.

Berechnung des Referenzumsatze
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
  • Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Beispiele:                          

Jahresumsatz 2019
 

Referenzumsatz
(6 Monate)

Vorschusszahlung der Neustarthilfe
(max. 50 % des Referenzumsatzes, maximal 7.500 Euro)

(>) 30.000 Euro (>) 15.000 Euro 7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro 10.000 Euro 5.000 Euro
10.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro
5.000 Euro 2.500 Euro 1.250 Euro

 

Antragstellung
über das Online-Tool auf der Seite direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat der natürlichen Person bzw. der antragstellenden Kapitalgesellschaft genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen

Darf die Neustarthilfe nur für Betriebskosten verwendet werden?

Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe ist insofern auch nicht nachzuweisen.

Wie ist der Umsatz definiert?

Viele Soloselbstständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil. Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden sogar die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe erhalten können.

Als freiberufliche/ gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe die Netto-Umsätze anzugeben, d.h. der Umsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben.

Wird der Zuschuss auf das Arbeitslosengeld oder die Grundsicherung angerechnet?

Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

Wie funktioniert die Endabrechnung?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfängerinnen und Empfänger der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Seite direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen.

Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Rückzahlungen

Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz während des gesamten sechsmonatigen Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu Ihrem sechsmonatigen Referenzumsatz um über 60 Prozent zurückgegangen ist, Ihr Umsatz im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes beträgt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Sie Anspruch haben.

Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen:

Sollte Ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.

Hilfreiche Links: