Kulturpolitik 

Was wir erreicht haben: Ausstellungshonorare, Stipendien, Infrastruktur für die künstlerische Arbeit

Berliner Modell: Ausstellungshonorare für Künstler*innen

Dieses Konzept ist einfach und funktioniert seit Januar 2016 so:

Der extra aufgelegte Fonds, der im Landeshaushalt fest verankert ist, wird ausschließlich für die Honorierung von professionellen bildenden Künstler*innen, und damit für die Bereitstellung ihrer künstlerischen Werke bzw. Performances in temporären Ausstellungsprojekten der Kommunalen Galerien Berlins bereitgestellt. Damit ist gesichert, dass die Honorare nicht auf Kosten der Ausstellungsplanung gehen. Entsprechende Werkverträge zur Zahlung von Produktions-, Katalog- oder Materialkosten, oder auch kuratorische Leistungen, Aufbauarbeiten oder Transportkosten müssen selbstverständlich wie vorher auch, zusätzlich abgeschlossen werden.

Die Kommunalen Galerien Berlins stellen zu Jahresbeginn Anträge bei der Senatsverwaltung für Kultur und Europa über den Bedarf ihren Mittel und entsprechend ihrer Ausstellungsplanung für das gesamte laufende Jahr. Seit August 2022 entspricht dies folgender Honorarstaffelung (die Honorare sind als Mindesthonorare zu verstehen):

  • Einzelausstellung (1-2 Künstler*innen): min. € 2.500 / Künstler*in (vorher € 1.500)
  • Kleingruppenausstellung (3-9 Künstler*innen): min. € 800 / Künstler*in (vorher € 500)
  • Gruppenausstellung (>10 Künstler*innen): min. € 400 / Künstler*in (vorher € 250)
  • Gruppenausstellung (>30 Künstler*innen): min. € 150 / Künstler*in (vorher € 100)

Der Fonds für Ausstellungsvergütung – FABiK, der seit Januar 2016 in den Kommunalen Galerien Berlins gezahlt wird, wurde 2017 für den Doppelhaushalt 2018/19 von 300.000 auf 400.000 € und auf 650.000 Euro ab 2022 erhöht. Alle in Berliner Kommunalen Galerien ausstellenden Künstler*innen unabhängig vom Wohnsitz profitieren davon. Die Mindesthonorare gelten darüber hinaus für alle vom Land geförderten Ausstellungen.

Der Ausstellungshonorarfond, der seit Januar 2016 in den Kommunalen Galerien Berlins gezahlt wird, wurde 2017 für den Doppelhaushalt 2018/19 von 300.000 auf 400.000 €, für 2022 auf 650.000 Euro ab 2022 erhöht. Alle in Berliner Kommunalen Galerien ausstellende Künstler*innen profitieren unabhängig von ihrem Wohnsitz vom Fonds Ausstellungsvergütung für bildende Künstler*innen (FABIK). Bis 2018 war dies Künstler*innen mit Wohnsitz in Berlin vorbehalten. Darüber hinaus gelten die Mindesthonorar-Richtlinien für alle vom Land geförderten Ausstellungen.

Die Kommunalen Galerien bewirtschaften die den bezirklichen Haushalten zufließenden Mittel im Wege der Auftragsverwaltung selbst. Sie sind zweckgebunden; die Bezirke können sie nicht für andere Zwecke als für die Zahlung von Ausstellungshonoraren verwenden.

Die Galerien schließen Verträge über das Ausstellungshonorar mit den Künstler*innen ab. Das Ausstellungshonorar wird brutto ausgezahlt. Etwaige Steuerpflichten sind von den Künstler*innen zu tragen. Das Ausstellungshonorar gilt bei der Künstlersozialkasse (KSK) als Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit.

Aus Künstlersicht kann man mit diesen Honoraren nicht reich werden. Aber sie sind auch mehr als ein Symbol, nämlich ein Zeichen für die ausdrückliche Wertschätzung künstlerischer Arbeit durch die Vertreter der Öffentlichkeit.

Bedenkt man, wie prekär die wirtschaftliche Grundlage des Künstlerberufes meist ist, so können zusätzliche Einnahmen, von auch nur wenigen hundert Euro im Jahr, sehr wohl von großer Bedeutung für die einzelnen Künstler*innen sein.

Darüber hinaus sind Ausstellungshonorare jederzeit frei verhandelbar, dafür kann jedes Land und jede Kommune Regeln bestimmen, die sie selbst für angemessen und plausibel halten. Das Land Berlin hat diesen Handlungsspielraum nun genutzt und damit eine äußerst wichtige Botschaft an alle Bundesländer versendet.

Nachdem vor zehn Jahren die Initiativen im Deutschen Bundestag gescheitert waren, das Urheberrecht im Sinne der Bildenden Künstler*innen zu reformieren, hat der bbk berlin in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Galerien auf die Realisierung dieses pragmatischen und einfachen Modells hingearbeitet.

Das "Berliner Modell" und eine Reform des Urheberrechtes im Sinne etwa der "Initiative Ausstellungsvergütung" schließen sich nicht aus, im Gegenteil, sie würden sich ergänzen: Das "Berliner Modell" bewirkt eine Selbstverpflichtung eines Landes oder einer Kommune. Gezahlt wird auf der Grundlage jeweils individueller Honorarverträge für die Nutzung von Werken, die sich im Eigentum der Künstler*innen selbst befinden, also dafür, dass diese ein ihnen gehörendes Werk dafür selbst verfügbar machen - und nur dafür.

Bei einer Reform des Urheberrechts ginge es jedoch um eine Erweiterung und Verbesserung des Ausstellungsrechts, so dass prinzipiell für jede Nutzung eines Werks der Bildenden Kunst in einer Ausstellung – unabhängig vom Eigentum an diesem Werk und unabhängig von Veranstalter der Ausstellung – eine Vergütung an die Urheberin / den Urheber des Werkes gezahlt werden müsste – bzw. an die Erben. Ein Rechtsanspruch endet erst 70 Jahre nach dem Tode eines Urhebers. Das geht in den meisten Fällen sinnvoll natürlich nur durch Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft. Diese schüttet Einnahmen an ihre Mitglieder aus der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber den Verwertern bzw. ihren Verbänden nach zu beschließenden Verteilungsschlüsseln aus.

Rechtlich und praktisch sind "Berliner Modell" und Durchsetzung eines Ausstellungsvergabeanspruchs im Urheberecht sehr unterschiedliche Dinge. Das schon auch deshalb, weil das "Berliner Modell" dezentral von Bundesländern und Kommunen jederzeit praktiziert werden kann, während das Urheberrecht Bundessache ist. Man kann also das eine tun ohne das andere zu lassen. Künstlerische Arbeit hat immer ihren Wert. Dann aber muss sie auch ihren Preis haben.

bbk berlin, Mai 2017 (Red. aktualisiert im August 2022)

bbk berlin: Mindesthonorare für die künstlerische Arbeit

Hilfreich bei der Lobbyarbeit des bbk berlin für die Ausstellungshonorare war die Forderung der Koalition der Freien Szene nach Mindesthonoraren für künstlerische Arbeit:

ver.di Kunst und Kultur: Basishonorare für selbständige Kreative

Öffentliche Gelder finanzieren selbstständige Kulturarbeit. Sie müssen zu einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit und der Absicherung in sozialen Sicherungssystemen beitragen. Unser Ziel sind faire Honorare, die diesen Beitrag auch wirklich leisten. Für ei­ne faire Ent­loh­nung in der Kunst und Kul­tur hat ver­.­di ein trans­pa­ren­tes Mo­dell zur Be­rech­nung von Ba­sis­ho­no­ra­ren ent­wi­ckel­t. Un­ser Ziel ist ih­re ver­bind­li­che Ver­an­ke­rung in För­der­richt­li­ni­en. In unserer Übersicht erläutern wir genauer, wie das Berechnungsmodell funktioniert.

BBK Bundesverband: Leitfaden Honorare

Der BBK definiert vier Arbeitsphasen - Vorbereitung, Projektsteuerung, Umsetzung und Vermittlungen - innerhalb derer verschiedene künstlerische Leistungen stattfinden und Arbeitszeit zu berechnen ist. Auch der Einbezug projektübergreifender Arbeit, vom BBK in abweichendem Umfang als investive Arbeitszeit gefasst, verbindet das Modell der Basishonorare von ver.di mit den Ansätzen des BBK:

BBK Bundesverband: Leitlinie Ausstellungsvergütung

Die „Leitlinie zur Vergütung von Leistungen Bildender Künstler*innen im Rahmen von Ausstellungen“ beinhaltet wichtige Punkte, die bei einer Verhandlung zwischen Künstler*innen und Veranstaltern von Ausstellungen zu beachten sind. Kernpunkte sind zwei Vergütungstabellen, die Künstler*innen nutzen können, um für das Zurverfügungstellen von Werken und für Leistungen, die im Rahmen von Ausstellungen erbracht werden, angemessene Vergütungen zu erzielen.

"Die Stipendien sind für die künstlerische/kuratorische Entwicklung von professionell arbeitenden Künstler*innen, Kurator*innen und künstlerischen oder kuratorischen Gruppen im Bereich der visuellen Künste in Berlin bestimmt, die sich durch ihre Arbeit ausgewiesen haben.

Die künstlerische/kuratorische Entwicklung setzt insbesondere die Möglichkeit zur Erschließung neuer eigener Ideen und Ansätze voraus. Aus diesem Grund soll den Stipendiatinnen und Stipendiaten die Möglichkeit zur Durchführung selbstgewählter Recherchevorhaben gegeben werden, z.B.:

  • zur Recherche oder Vorarbeit an einem bestimmten Thema
  • zur Entwicklung von Projekten
  • zur Erschließung neuer/anderer Arbeitstechniken
  • zur Fortführung bzw. Vollendung bestimmter Arbeiten
  • zur Vermittlung, Dokumentation oder Publikation etc.

Kriterien für die Vergabe eines Stipendiums sind in erster Linie die Qualität bisheriger künstlerischer Arbeiten und die Qualität des Recherche- und Arbeitsvorhabens"

2024 wurden nur 79 Recherchestipendien - 68 an Künstler*innen und 11 an Kurator*innen - vergeben. 2023 waren es 137 Stipendien - das ist eine Kürzung um mehr als 40% der Fördersumme.

https://www.berlin.de/sen/kultur/foerderung/foerderprogramme/bildende-kunst/artikel.467404.php

Die Arbeitsstipendien sind mit jeweils 16.000 € (8 Monate) oder 24.000 € (12 Monate) dotiert.

2023 wurden nur 16 Arbeitsstipendien vergeben und nicht wie davor geplant 25 Stipendien!

137 Recherchestipendien für bildende Künstler*innen und die Bildende Kunst in 2023

2015 hat der bbk berlin im 10-Punkte-Papier der Koalition der Freien Szene die Forderung nach 350 "Zeitstipendien" (Recherchestipendien) aufgestellt. Ca. 60 Stipendien konnten im selben Jahr erstmals aus Mitteln der City-Tax und ab 2016 dann aus einem eigenen Fonds des Kulturhaushalts vergeben werden. 2022 waren es regulär 82 Stipendien für bildende Künstler*innen und 18 für Kurator*innen.

Zum Doppelhaushalt 2022/23 ist es dem bbk berlin gelungen, eine deutliche Erhöhung der Anzahl der Recherchestipendien zu erreichen. So wurden 2023 dafür im Landeshaushalt 1.096.000 Euro zur Verfügung gestellt und somit 137 Recherchestipendien vergeben.

Unsere Forderungen sind bezüglich der Anzahl nicht erfüllt. Der bbk berlin fordert weiterhin eine deutlichere Erhöhung der Stipendienanzahl auf 500 jährlich für die in Berlin arbeitenden Künstler*innen.

2024 wurden nur 79 Recherchestipendien - 68 an Künstler*innen und 11 an Kurator*innen - vergeben. Das ist eine Kürzung um mehr als 40% der Fördersumme im Vergleich zu 2023.